Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die Lokalradios übernehmen im Rahmen der verfügbaren Sendezeit des jeweiligen Lokalsenders die Ausführung von Werbesendungen im Hörfunk. Die Lokalradios verpflichten sich zur ordnungsgemäßen Ausführung der von ihnen angenommenen und schriftlich bestätigten Aufträge. Für alle Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der audiowest media GmbH des Auftraggebers können bei Vorbehalt einer Gegenbestätigung gegenüber den Lokalradios nicht geltend gemacht werden.

2. Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Lokalradios verbindlich. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

3. Die Lokalradios behalten sich vor, auch rechtsverbindlich angenommene Aufträge wegen ihres Inhalts, ihrer Herkunft oder ihrer technischen Qualität abzulehnen. Die Ablehnung erfolgt nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen.

Die vereinbarten Sendezeiten werden möglichst eingehalten. Eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Tageszeiteinteilung oder in bestimmter Reihenfolge kann jedoch nicht gegeben werden. Darüber hinausgehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Konkurrenztrennung wird ohne Anerkennung eines rechtsverbindlichen Anspruchs bestmöglich berücksichtigt.

5. Fällt eine Werbesendung aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störungen oder wegen höherer Gewalt aus, so wird sie nächstmöglich nachgeholt. Hat der Auftraggeber objektiv und nachvollziehbar kein Interesse mehr an einer Ausstrahlung, so wird bei einem teilweisen Ausfall eines Senders oder mehrerer Sender das Entgelt anteilig berechnet bzw. anteilig gutgeschrieben. Weitergehende Ansprüche gegen die Lokalradios sind ausgeschlossen.

6. Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien verspätet oder qualitativ mangelhaft bzw. falsch gekennzeichnet zugegangen sind, oder von den Lokalradios gem. Ziffer 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelehnt wurden, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Gegen die Lokalradios können wegen der Ausstrahlung eines falschen Spots keine Ansprüche geltend gemacht werden, wenn der Spot vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten versehentlich zugesandt wurde oder falsch beschriftet war. Bei fernmündlich oder schriftlich durchgegebenem Text liegt das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler beim Auftraggeber.

7. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte an der Werbesendung abgelöst hat. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt die Lokalradios von allen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der GEMA/GVL notwendigen Angaben über Produzenten, Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik mitzuteilen. Wird das jeweilige Lokalradio wegen des Inhalts von Werbesendungen von Dritten in Anspruch genommen, haftet der Auftraggeber für jeglichen dem Lokalradio daraus entstandenen Schaden.

Das Lokalradio Das Lokalradio gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung des Werbefunkauftrages. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausstrahlung eines Werbespots hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzausstrahlung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbesendung beeinträchtigt wurde. Lässt Das Lokalradio das Lokalradio eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Werbesendung erneut nicht einwandfrei, hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags. Außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lokalradios des Lokalradios, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen sind Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubte Handlung ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für den betreffenden Werbefunkauftrag zu zahlende Entgelt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet Das Lokalradio das Lokalradio darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. Alle offensichtlichen Mängel sind binnen vier Wochen schriftlich geltend zu machen.

9. Ein Werbefunkauftrag mit Jahresabschluss ist im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Funkspots eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Auftragsbeginn der ersten Ausstrahlung des Funkspots abzuwickeln. Bei Werbefunkaufträgen mit Jahresabschluss ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb des vereinbarten Zeitraums auch über die im Auftrag genannten Sekunden hinaus weitere Sekunden abzurufen. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die die Lokalradios nicht zu vertreten haben, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass den Lokalradios zu erstatten. Die Erstattung entfällt wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich der Lokalradios beruht.

10. Rechnungen für die Werbesendungen werden innerhalb des Auftragszeitraums, spätestens aber am Monatsende für die in dem Monat geschalteten Werbeleistungen gestellt. Das Zahlungsziel beträgt generell 14 Tage, die Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Lokalradios berechnen Verzugszinsen in banküblicher Höhe ab dem Zeitpunkt des Verzuges sowie anfallende Mahngebühren.

Preiserhöhungen werden sechs Wochen vor Inkrafttreten dem Auftraggeber bekannt gegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifänderung vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies jedoch dem jeweiligen Lokalradio gegenüber unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderungen schriftlich mitzuteilen. Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste verlieren alle früheren Preislisten ihre Gültigkeit.

12. Alle Preisangaben verstehen sich brutto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Rabatte werden laut Rabattstaffel gewährt. Verbundwerbung wird nur nach besonderer Preisvereinbarung mit den Lokalradios durchgeführt.

13. Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten auf die in der Preisliste ausgewiesenen Preise eine Agenturvergütung in Höhe von 15% auf die Nenn-Auftragssumme nach Abzug aller Kundenrabatte.

14. Wird ein vereinbarter Ausstrahlungstermin kurzfristig (kürzer als 7 Arbeitstage vor Ausstrahlung) vom Auftraggeber storniert oder verschoben, so können die Lokalradios 50% des stornierten oder verschobenen Auftragswerts in Rechnung stellen. Das Gesamtauftragsvolumen bleibt davon unberührt.

15. Die Pflicht zur Aufbewahrung von angelieferten Spots endet für Lokalradios 3 Monate nach der letzten Ausstrahlung. Nach Ablauf dieser Frist sind die Lokalradios berechtigt, die Sendeunterlagen zu vernichten Unterlagen, die nicht Eigentum der Lokalradios sind, lagern auf Gefahr des Eigentümers. Eine anfallende Haftung wird auch bei Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

16. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Teile davon unberührt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Geschäftspartner Dortmund.